Nach Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der aus einer Dienstbarkeit Belastete nichts vornehmen, was ihre Ausübung verhindert oder erschwert. Sicher denkt man dabei zunächst an das Anbringen von Abschrankungen oder eines Tores auf einem Weg (vgl. Appellationsgericht Tessin in SJZ 1972, S. 227, Nr. 148). Möglich ist aber auch die Erschwerung einer Grunddienst­ barkeit durch zusätzliche Bewilligungen, z.B. die Erlaubnis, Schilf zu ent­ fernen, die ein älteres Recht (Fischereirecht) tangiert (vgl. den Tatbestand in BGE 95 II 14ff.). Die Dienstbarkeit geht dem in der Bundes- und Kantonsverfassung sowie in Art. 641 ZGB garantierten Eigentumsrecht vor.