612 nach wie vor weiter verfolgen. Ein Mehrfamilienhaus lässt sich jedoch nicht übereinen gemeinsamen Fie­ selboden erschliessen; allenfalls muss der Beklagte nach andern Zufahrts­ möglichkeiten suchen oder sich mit dem Kläger vereinbaren. Er kann dem Kläger nicht Rechtsmissbrauch oder Schikane vorwerfen. Es ist zwar zuzu­ geben, dass die 1945 erneuerte Dienstbarkeit bereits damals oder etwas später durch das Anbringen einer Seitenwand am Haus des Klägers erheb­ lich, auf 1,53 m, eingeengt und damit teilweise entwertet wurde. Das Recht besteht aber heute noch und gibt dem Kläger die Befugnis, auf dem Fieseiplatz unbehelligt Güter aus- und einzuladen.