ein längeres Lagern solcher Güter ist nur erlaubt, soweit die Mitbenützung durch den Nachbarn dadurch nicht in Frage gestellt wird. Schon diese Überlegung zeigt, dass das Mitbenützungsrecht auf den beiden Parzellen 43 und 45 durch das neu eingetragene Fahrrecht nicht nur «verändert», sondern weitgehend aufgehoben würde. Eine kurzfri­ stige Lagerung von Holz oder Heu auf dem Fieselboden wäre nicht mehr möglich, wenn Tag und Nacht darüber gefahren würde. Das 1945 verein­ barte Durchgangsrecht bedeutet kein unbeschränktes Durchfahrtsrecht. Die Rechtslage ist auf die nahe Zukunft hin zu entscheiden. Der Be­ klagte wird sein Bauvorhaben auf Parz. 612 nach wie vor weiter verfolgen.