{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3020_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19830830-19830830-ARGVP-1988-3020.pdf", "Checksum": "ea67a051ba674c577cacae2a53bb2b24"}, "Scrapedate": "2026-02-19", "Num": ["ARGVP 1988 3020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3019, 3020\nKläger und zulasten der Beklagten ein beschränktes Notwegrecht unter den angegebenen (im Eintrag wiederholten) Bedingungen einzutragen.\nOGer 30.11.1982 (RBer 1982/83, S. 29)\n3020\nGrunddienstbarkeit. Fieseirecht (gegenseitiges Bodenmitbenützungs­recht), unzulässige Beeinträchtigung durch Einräumung eines Fahrrechtes (Art. 737 ZGB).\nWie der Beklagte zu Recht ausführt, wurde das Boden-Mitbenützungs- recht der Parteien im Vertrag von 1945 eingehend umschrieben. Recht"}], "ScrapyJob": "446973/43/2299", "Zeit UTC": "19.02.2026 01:38:44", "Checksum": "e01ebb7e9a48bcef2b271dfc7fe1e908", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3020\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3019, 3020\nKläger und zulasten der Beklagten ein beschränktes Notwegrecht unter den angegebenen (im Eintrag wiederholten) Bedingungen einzutragen.\nOGer 30.11.1982 (RBer 1982/83, S. 29)\n3020\nGrunddienstbarkeit. Fieseirecht (gegenseitiges Bodenmitbenützungs­recht), unzulässige Beeinträchtigung durch Einräumung eines Fahrrechtes (Art. 737 ZGB).\nWie der Beklagte zu Recht ausführt, wurde das Boden-Mitbenützungs- recht der Parteien im Vertrag von 1945 eingehend umschrieben. Recht\n\nC. Gerichtsentscheide 3019, 3020\n\nKläger und zulasten der Beklagten ein beschränktes Notwegrecht unter\nden angegebenen (im Eintrag wiederholten) Bedingungen einzutragen.\n\nOGer 30.11.1982 (RBer 1982/83, S. 29)\n\n3020\n\nG ru n d d ienstb arkeit. Fieseirecht (gegenseitiges Bodenmitbenützungs­\nrecht), unzulässige Beeinträchtigung durch Einräumung eines Fahrrechtes\n(Art. 737 ZGB).\n\nWie der Beklagte zu Recht ausführt, wurde das Boden-Mitbenützungs-\nrecht der Parteien im Vertrag von 1945 eingehend umschrieben. Rechtsge­\nschichtlich ist die Sammlung von altem Sprachgut (Titus Tobler, Appenzellischer Sprachschatz, Zürich 1837) wertvoll. Jene Erklärung des Fieseirechts\n(im Appenzeller Hinterland Fesselrecht) darf aber nicht zu einer ausdeh­\nnenden Auslegung der 1945 begründeten Grunddienstbarkeit führen.\nDas damals begründete Recht dient vor allem dem Ein- und Ausladen von\nHolz, Heu oder anderen Vorräten; ein längeres Lagern solcher Güter ist nur\nerlaubt, soweit die Mitbenützung durch den Nachbarn dadurch nicht in\nFrage gestellt wird.\nSchon diese Überlegung zeigt, dass das Mitbenützungsrecht auf den\nbeiden Parzellen 43 und 45 durch das neu eingetragene Fahrrecht nicht\nnur «verändert», sondern weitgehend aufgehoben würde. Eine kurzfri­\nstige Lagerung von Holz oder Heu auf dem Fieselboden wäre nicht mehr\nmöglich, wenn Tag und Nacht darüber gefahren würde. Das 1945 verein­\nbarte Durchgangsrecht bedeutet kein unbeschränktes Durchfahrtsrecht.\nDie Rechtslage ist auf die nahe Zukunft hin zu entscheiden. Der Be­\nklagte wird sein Bauvorhaben auf Parz. 612 nach wie vor weiter verfolgen.\nEin Mehrfamilienhaus lässt sich jedoch nicht übereinen gemeinsamen Fie­\nselboden erschliessen; allenfalls muss der Beklagte nach andern Zufahrts­\nmöglichkeiten suchen oder sich mit dem Kläger vereinbaren. Er kann dem\nKläger nicht Rechtsmissbrauch oder Schikane vorwerfen. Es ist zwar zuzu­\ngeben, dass die 1945 erneuerte Dienstbarkeit bereits damals oder etwas\nspäter durch das Anbringen einer Seitenwand am Haus des Klägers erheb­\nlich, auf 1,53 m, eingeengt und damit teilweise entwertet wurde. Das\nRecht besteht aber heute noch und gibt dem Kläger die Befugnis, auf dem\nFieseiplatz unbehelligt Güter aus- und einzuladen.\n\n365\nC. Gerichtsentscheide 3020, 3021\n\nNach Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der aus einer Dienstbarkeit Belastete\nnichts vornehmen, was ihre Ausübung verhindert oder erschwert. Sicher\ndenkt man dabei zunächst an das Anbringen von Abschrankungen oder\neines Tores auf einem Weg (vgl. Appellationsgericht Tessin in SJZ 1972,\nS. 227, Nr. 148). Möglich ist aber auch die Erschwerung einer Grunddienst­\nbarkeit durch zusätzliche Bewilligungen, z.B. die Erlaubnis, Schilf zu ent­\nfernen, die ein älteres Recht (Fischereirecht) tangiert (vgl. den Tatbestand\nin BGE 95 II 14ff.).\nDie Dienstbarkeit geht dem in der Bundes- und Kantonsverfassung\nsowie in Art. 641 ZGB garantierten Eigentumsrecht vor. Jeder aus einer\nDienstbarkeit Berechtigte kann gegen die Behinderung durch den belaste­\nten Grundeigentümer klagen und die Herstellung des früheren Zustandes\nverlangen.\nOGer 30.8.1983 (RBer 1983/84, S. 33)\n\n3021\n\nW asserrecht. Wuhrpflicht. Unterhaltspflicht des Inhabers einer Was­\nserkraftanlage; Abgrenzung zur Unterhaltspflicht des Uferanstössers\n(Art. 1 3 4 ,1 4 9 EG zum ZGB)1.\n\nDurch Kauf übernahm der Beklagte F. von der Liegenschaft «Neumühle\nund Rotbrücke», Teufen, ein Stück Boden mit zwei darauf stehenden Städeln und einem Wohnhaus. Zu diesem Kaufobjekt gehören gemäss Kauf­\nbrief «auch die zur Neumühle bisher gehörenden Wasserkraftanlagen am\nGoldi- und Rotbach mit sämtlichen bezüglichen Servituten».\nAuf diesem Boden hat sich früher die im Februar 1905 abgebrannte\nund seither nicht wieder aufgebaute «Neumühle» befunden, die durch die\noben erwähnten Wasserkraftanlagen betrieben worden war.\nF., der der Wasserkraftanlage für seine Zwecke nicht mehr bedurfte,\nHess den Wuhrgraben ausfüllen. Die Wuhranlage überden Rotbach selbst\nwurde durch ein Hochwasser durchbrochen, und in der Folge zerfiel das\nWuhr immer mehr, weshalb die Gemeinde Teufen auf Wiederherstellung\ndes zerstörten Wuhres klagte.\n\n1 Gesetz betr. die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April\n1911, vgl. Art. 221 EG zum ZGB vom 27. April 1969, bGS 211.1\n\n366\n"}