C. Gerichtsentscheide 3019, 3020 Kläger und zulasten der Beklagten ein beschränktes Notwegrecht unter den angegebenen (im Eintrag wiederholten) Bedingungen einzutragen. OGer 30.11.1982 (RBer 1982/83, S. 29) 3020 G ru n d d ienstb arkeit. Fieseirecht (gegenseitiges Bodenmitbenützungs­ recht), unzulässige Beeinträchtigung durch Einräumung eines Fahrrechtes (Art. 737 ZGB). Wie der Beklagte zu Recht ausführt, wurde das Boden-Mitbenützungs- recht der Parteien im Vertrag von 1945 eingehend umschrieben. Rechtsge­ schichtlich ist die Sammlung von altem Sprachgut (Titus Tobler, Appenzelli- scher Sprachschatz, Zürich 1837) wertvoll. Jene Erklärung des Fieseirechts (im Appenzeller Hinterland Fesselrecht) darf aber nicht zu einer ausdeh­ nenden Auslegung der 1945 begründeten Grunddienstbarkeit führen. Das damals begründete Recht dient vor allem dem Ein- und Ausladen von Holz, Heu oder anderen Vorräten; ein längeres Lagern solcher Güter ist nur erlaubt, soweit die Mitbenützung durch den Nachbarn dadurch nicht in Frage gestellt wird. Schon diese Überlegung zeigt, dass das Mitbenützungsrecht auf den beiden Parzellen 43 und 45 durch das neu eingetragene Fahrrecht nicht nur «verändert», sondern weitgehend aufgehoben würde. Eine kurzfri­ stige Lagerung von Holz oder Heu auf dem Fieselboden wäre nicht mehr möglich, wenn Tag und Nacht darüber gefahren würde. Das 1945 verein­ barte Durchgangsrecht bedeutet kein unbeschränktes Durchfahrtsrecht. Die Rechtslage ist auf die nahe Zukunft hin zu entscheiden. Der Be­ klagte wird sein Bauvorhaben auf Parz. 612 nach wie vor weiter verfolgen. Ein Mehrfamilienhaus lässt sich jedoch nicht übereinen gemeinsamen Fie­ selboden erschliessen; allenfalls muss der Beklagte nach andern Zufahrts­ möglichkeiten suchen oder sich mit dem Kläger vereinbaren. Er kann dem Kläger nicht Rechtsmissbrauch oder Schikane vorwerfen. Es ist zwar zuzu­ geben, dass die 1945 erneuerte Dienstbarkeit bereits damals oder etwas später durch das Anbringen einer Seitenwand am Haus des Klägers erheb­ lich, auf 1,53 m, eingeengt und damit teilweise entwertet wurde. Das Recht besteht aber heute noch und gibt dem Kläger die Befugnis, auf dem Fieseiplatz unbehelligt Güter aus- und einzuladen. 365 C. Gerichtsentscheide 3020, 3021 Nach Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der aus einer Dienstbarkeit Belastete nichts vornehmen, was ihre Ausübung verhindert oder erschwert. Sicher denkt man dabei zunächst an das Anbringen von Abschrankungen oder eines Tores auf einem Weg (vgl. Appellationsgericht Tessin in SJZ 1972, S. 227, Nr. 148). Möglich ist aber auch die Erschwerung einer Grunddienst­ barkeit durch zusätzliche Bewilligungen, z.B. die Erlaubnis, Schilf zu ent­ fernen, die ein älteres Recht (Fischereirecht) tangiert (vgl. den Tatbestand in BGE 95 II 14ff.). Die Dienstbarkeit geht dem in der Bundes- und Kantonsverfassung sowie in Art. 641 ZGB garantierten Eigentumsrecht vor. Jeder aus einer Dienstbarkeit Berechtigte kann gegen die Behinderung durch den belaste­ ten Grundeigentümer klagen und die Herstellung des früheren Zustandes verlangen. OGer 30.8.1983 (RBer 1983/84, S. 33) 3021 W asserrecht. Wuhrpflicht. Unterhaltspflicht des Inhabers einer Was­ serkraftanlage; Abgrenzung zur Unterhaltspflicht des Uferanstössers (Art. 1 3 4 ,1 4 9 EG zum ZGB)1. Durch Kauf übernahm der Beklagte F. von der Liegenschaft «Neumühle und Rotbrücke», Teufen, ein Stück Boden mit zwei darauf stehenden Stä- deln und einem Wohnhaus. Zu diesem Kaufobjekt gehören gemäss Kauf­ brief «auch die zur Neumühle bisher gehörenden Wasserkraftanlagen am Goldi- und Rotbach mit sämtlichen bezüglichen Servituten». Auf diesem Boden hat sich früher die im Februar 1905 abgebrannte und seither nicht wieder aufgebaute «Neumühle» befunden, die durch die oben erwähnten Wasserkraftanlagen betrieben worden war. F., der der Wasserkraftanlage für seine Zwecke nicht mehr bedurfte, Hess den Wuhrgraben ausfüllen. Die Wuhranlage überden Rotbach selbst wurde durch ein Hochwasser durchbrochen, und in der Folge zerfiel das Wuhr immer mehr, weshalb die Gemeinde Teufen auf Wiederherstellung des zerstörten Wuhres klagte. 1 Gesetz betr. die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911, vgl. Art. 221 EG zum ZGB vom 27. April 1969, bGS 211.1 366