Dies entspricht der nöti­ gen Rücksichtnahme gegenüber einem Landwirt und dem ungeschriebe­ nen Gewohnheitsrecht im Kanton Appenzell, dass nicht eingezäunte Wie­ sen in der Zeit zwischen Bettag und Landsgemeinde frei betreten werden dürfen. Auf die Zeit von Mitte September bis Ende April jedes Jahres sind daher zu beschränken — die Zufuhr von Brennmaterial (je ein Transport Heizöl, Kohle, Holz und anderes Brennmaterial pro Jahr), — die Zufuhr von Baumaterial inkl. Installationen für grössere Innenum­ bauten und bewilligte Aussenumbauten, — die Zufuhr von Baumaterial inkl. Installationen für Unterhaltsarbeiten am Haus einmal jährlich,