Nicht motorisierte Transporte mit Handwagen (im en­ gem Sinn oder wie im Postbetrieb) sind zeitlich unbeschränkt zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist für weitere Transporte die Ve­ getation und die Bewirtschaftung zu beachten. Dies entspricht der nöti­ gen Rücksichtnahme gegenüber einem Landwirt und dem ungeschriebe­ nen Gewohnheitsrecht im Kanton Appenzell, dass nicht eingezäunte Wie­ sen in der Zeit zwischen Bettag und Landsgemeinde frei betreten werden dürfen.