{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3019_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19821130-19821130-ARGVP-1988-3019.pdf", "Checksum": "e7c1bf6316f2b85633a9cde9499ee8ac"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3019\n3019\nNotweg. Umfang der Notweganspruchs im Falle eines Wohnhauses in landwirtschaftlicher Umgebung (ausserhalb Bauzone). 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Eine Wegverbin­dung, die teils über einen privaten Fahrweg, teils über Wiesland führt, kann nicht täglich mit Motorfahrzeugen benützt werden (Art. 694 ZGB).\nDie Ausnahmerechte sind zu unterteilen in Rechte, die ganzjährig, und sol­che, die in der landwirtschaftlich nicht intensiv benützten Zeit ausgeübt werden können:\nUnbestritten ist das zeitlich un\n\nC. Gerichtsentscheide 3019\n\n3019\n\nN otw eg. Umfang der Notweganspruchs im Falle eines Wohnhauses in\nlandwirtschaftlicher Umgebung (ausserhalb Bauzone). Eine Wegverbin­\ndung, die teils über einen privaten Fahrweg, teils über Wiesland führt,\nkann nicht täglich mit Motorfahrzeugen benützt werden (Art. 694 ZGB).\n\nDie Ausnahmerechte sind zu unterteilen in Rechte, die ganzjährig, und sol­\nche, die in der landwirtschaftlich nicht intensiv benützten Zeit ausgeübt\nwerden können:\nUnbestritten ist das zeitlich unbeschränkte Zufahrtsrecht für Feuer­\nwehr und Krankenauto (Spitalauto).\nEbenso muss nach unvorhergesehenen Naturereignissen (Schäden\nnach einem Föhnsturm, Hauseinsturz, grosser Brandschaden und dergl.)\ndie Zufuhr von Baumaterial inkl. Installationen für Unterhaltsarbeiten ge­\nwährleistet werden. Nicht motorisierte Transporte mit Handwagen (im en­\ngem Sinn oder wie im Postbetrieb) sind zeitlich unbeschränkt zuzulassen.\nEntgegen der Auffassung der Kläger ist für weitere Transporte die Ve­\ngetation und die Bewirtschaftung zu beachten. Dies entspricht der nöti­\ngen Rücksichtnahme gegenüber einem Landwirt und dem ungeschriebe­\nnen Gewohnheitsrecht im Kanton Appenzell, dass nicht eingezäunte Wie­\nsen in der Zeit zwischen Bettag und Landsgemeinde frei betreten werden\ndürfen. Auf die Zeit von Mitte September bis Ende April jedes Jahres sind\ndaher zu beschränken\n— die Zufuhr von Brennmaterial (je ein Transport Heizöl, Kohle, Holz und\nanderes Brennmaterial pro Jahr),\n— die Zufuhr von Baumaterial inkl. Installationen für grössere Innenum­\nbauten und bewilligte Aussenumbauten,\n— die Zufuhr von Baumaterial inkl. Installationen für Unterhaltsarbeiten\nam Haus einmal jährlich,\n— der motorisierte Transport sehr schwerer Möbelstücke. Dabei sind als\nsehr schwere Möbelstücke zu bezeichnen, die von zwei starken Män­\nnern nicht leicht über eine weitere Strecke getragen werden können\n(Klavier usw ).\nUnbestritten blieb, dass die Transporte wenn immer möglich bei trocke­\nnem Boden auszuführen sind. Allfälliger Schaden ist zu ersetzen; der Weg\nwäre dann durch den Verursacher wieder instandzustellen.\nIn diesem Sinne wird das Grundbuchamt angewiesen, zugunsten der\n\n364\nC. Gerichtsentscheide 3019, 3020\n\nKläger und zulasten der Beklagten ein beschränktes Notwegrecht unter\nden angegebenen (im Eintrag wiederholten) Bedingungen einzutragen.\n\nOGer 30.11.1982 (RBer 1982/83, S. 29)\n\n3020\n\nG ru n d d ienstb arkeit. Fieseirecht (gegenseitiges Bodenmitbenützungs­\nrecht), unzulässige Beeinträchtigung durch Einräumung eines Fahrrechtes\n(Art. 737 ZGB).\n\nWie der Beklagte zu Recht ausführt, wurde das Boden-Mitbenützungs-\nrecht der Parteien im Vertrag von 1945 eingehend umschrieben. Rechtsge­\nschichtlich ist die Sammlung von altem Sprachgut (Titus Tobler, Appenzellischer Sprachschatz, Zürich 1837) wertvoll. Jene Erklärung des Fieseirechts\n(im Appenzeller Hinterland Fesselrecht) darf aber nicht zu einer ausdeh­\nnenden Auslegung der 1945 begründeten Grunddienstbarkeit führen.\nDas damals begründete Recht dient vor allem dem Ein- und Ausladen von\nHolz, Heu oder anderen Vorräten; ein längeres Lagern solcher Güter ist nur\nerlaubt, soweit die Mitbenützung durch den Nachbarn dadurch nicht in\nFrage gestellt wird.\nSchon diese Überlegung zeigt, dass das Mitbenützungsrecht auf den\nbeiden Parzellen 43 und 45 durch das neu eingetragene Fahrrecht nicht\nnur «verändert», sondern weitgehend aufgehoben würde. Eine kurzfri­\nstige Lagerung von Holz oder Heu auf dem Fieselboden wäre nicht mehr\nmöglich, wenn Tag und Nacht darüber gefahren würde. Das 1945 verein­\nbarte Durchgangsrecht bedeutet kein unbeschränktes Durchfahrtsrecht.\nDie Rechtslage ist auf die nahe Zukunft hin zu entscheiden. Der Be­\nklagte wird sein Bauvorhaben auf Parz. 612 nach wie vor weiter verfolgen.\nEin Mehrfamilienhaus lässt sich jedoch nicht übereinen gemeinsamen Fie­\nselboden erschliessen; allenfalls muss der Beklagte nach andern Zufahrts­\nmöglichkeiten suchen oder sich mit dem Kläger vereinbaren. Er kann dem\nKläger nicht Rechtsmissbrauch oder Schikane vorwerfen. Es ist zwar zuzu­\ngeben, dass die 1945 erneuerte Dienstbarkeit bereits damals oder etwas\nspäter durch das Anbringen einer Seitenwand am Haus des Klägers erheb­\nlich, auf 1,53 m, eingeengt und damit teilweise entwertet wurde. Das\nRecht besteht aber heute noch und gibt dem Kläger die Befugnis, auf dem\nFieseiplatz unbehelligt Güter aus- und einzuladen.\n\n365\n"}