C. Gerichtsentscheide 3019 3019 N otw eg. Umfang der Notweganspruchs im Falle eines Wohnhauses in landwirtschaftlicher Umgebung (ausserhalb Bauzone). Eine Wegverbin­ dung, die teils über einen privaten Fahrweg, teils über Wiesland führt, kann nicht täglich mit Motorfahrzeugen benützt werden (Art. 694 ZGB). Die Ausnahmerechte sind zu unterteilen in Rechte, die ganzjährig, und sol­ che, die in der landwirtschaftlich nicht intensiv benützten Zeit ausgeübt werden können: Unbestritten ist das zeitlich unbeschränkte Zufahrtsrecht für Feuer­ wehr und Krankenauto (Spitalauto). Ebenso muss nach unvorhergesehenen Naturereignissen (Schäden nach einem Föhnsturm, Hauseinsturz, grosser Brandschaden und dergl.) die Zufuhr von Baumaterial inkl. Installationen für Unterhaltsarbeiten ge­ währleistet werden. Nicht motorisierte Transporte mit Handwagen (im en­ gem Sinn oder wie im Postbetrieb) sind zeitlich unbeschränkt zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist für weitere Transporte die Ve­ getation und die Bewirtschaftung zu beachten. Dies entspricht der nöti­ gen Rücksichtnahme gegenüber einem Landwirt und dem ungeschriebe­ nen Gewohnheitsrecht im Kanton Appenzell, dass nicht eingezäunte Wie­ sen in der Zeit zwischen Bettag und Landsgemeinde frei betreten werden dürfen. Auf die Zeit von Mitte September bis Ende April jedes Jahres sind daher zu beschränken — die Zufuhr von Brennmaterial (je ein Transport Heizöl, Kohle, Holz und anderes Brennmaterial pro Jahr), — die Zufuhr von Baumaterial inkl. Installationen für grössere Innenum­ bauten und bewilligte Aussenumbauten, — die Zufuhr von Baumaterial inkl. Installationen für Unterhaltsarbeiten am Haus einmal jährlich, — der motorisierte Transport sehr schwerer Möbelstücke. Dabei sind als sehr schwere Möbelstücke zu bezeichnen, die von zwei starken Män­ nern nicht leicht über eine weitere Strecke getragen werden können (Klavier usw ). Unbestritten blieb, dass die Transporte wenn immer möglich bei trocke­ nem Boden auszuführen sind. Allfälliger Schaden ist zu ersetzen; der Weg wäre dann durch den Verursacher wieder instandzustellen. In diesem Sinne wird das Grundbuchamt angewiesen, zugunsten der 364 C. Gerichtsentscheide 3019, 3020 Kläger und zulasten der Beklagten ein beschränktes Notwegrecht unter den angegebenen (im Eintrag wiederholten) Bedingungen einzutragen. OGer 30.11.1982 (RBer 1982/83, S. 29) 3020 G ru n d d ienstb arkeit. Fieseirecht (gegenseitiges Bodenmitbenützungs­ recht), unzulässige Beeinträchtigung durch Einräumung eines Fahrrechtes (Art. 737 ZGB). Wie der Beklagte zu Recht ausführt, wurde das Boden-Mitbenützungs- recht der Parteien im Vertrag von 1945 eingehend umschrieben. Rechtsge­ schichtlich ist die Sammlung von altem Sprachgut (Titus Tobler, Appenzelli- scher Sprachschatz, Zürich 1837) wertvoll. Jene Erklärung des Fieseirechts (im Appenzeller Hinterland Fesselrecht) darf aber nicht zu einer ausdeh­ nenden Auslegung der 1945 begründeten Grunddienstbarkeit führen. Das damals begründete Recht dient vor allem dem Ein- und Ausladen von Holz, Heu oder anderen Vorräten; ein längeres Lagern solcher Güter ist nur erlaubt, soweit die Mitbenützung durch den Nachbarn dadurch nicht in Frage gestellt wird. Schon diese Überlegung zeigt, dass das Mitbenützungsrecht auf den beiden Parzellen 43 und 45 durch das neu eingetragene Fahrrecht nicht nur «verändert», sondern weitgehend aufgehoben würde. Eine kurzfri­ stige Lagerung von Holz oder Heu auf dem Fieselboden wäre nicht mehr möglich, wenn Tag und Nacht darüber gefahren würde. Das 1945 verein­ barte Durchgangsrecht bedeutet kein unbeschränktes Durchfahrtsrecht. Die Rechtslage ist auf die nahe Zukunft hin zu entscheiden. Der Be­ klagte wird sein Bauvorhaben auf Parz. 612 nach wie vor weiter verfolgen. Ein Mehrfamilienhaus lässt sich jedoch nicht übereinen gemeinsamen Fie­ selboden erschliessen; allenfalls muss der Beklagte nach andern Zufahrts­ möglichkeiten suchen oder sich mit dem Kläger vereinbaren. Er kann dem Kläger nicht Rechtsmissbrauch oder Schikane vorwerfen. Es ist zwar zuzu­ geben, dass die 1945 erneuerte Dienstbarkeit bereits damals oder etwas später durch das Anbringen einer Seitenwand am Haus des Klägers erheb­ lich, auf 1,53 m, eingeengt und damit teilweise entwertet wurde. Das Recht besteht aber heute noch und gibt dem Kläger die Befugnis, auf dem Fieseiplatz unbehelligt Güter aus- und einzuladen. 365