Der Kläger kann sich auch nicht etwa auf § 63 des Autokonkordates2 berufen, nach welchem der Fahrradverkehr auf den für die Fussgänger reservierten We­ gen untersagt ist. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung zweifellos nur das wirkliche Fahren mit dem Velo auf Fusswegen verbietet, kann eine solche Verkehrsvorschrift nicht zur Beurteilung der streitigen zivilrechtli­ chen Frage herangezogen werden. OGer 26.10.1931 (RBer 1931/32, S.37) ’ Vgl. heute Art. 166 EG zum ZGB vom 27.April 1969, bGS 211.1 2 Heute Art. 43 Abs. 1und 2 SVG 363