Wenn auch das Gras dadurch etwas zusammengedrückt wird, so darf dem mit einem öffentlichen Fusswegrecht belasteten Grundeigentümer ohne wei­ teres zugemutet werden, solche kleine Unannehmlichkeiten zu dulden. Man kann den Bewohnern abgelegener Bauerngüter nicht zumuten, auf die Benützung dieses wichtigen Verkehrsmittels zu verzichten. Der Kläger kann sich auch nicht etwa auf § 63 des Autokonkordates2 berufen, nach welchem der Fahrradverkehr auf den für die Fussgänger reservierten We­ gen untersagt ist.