Das Fusswegrecht wird dadurch ebensowenig überschritten, wie dann, wenn zwei Fussgänger auf schmalem Fussweg einander ausweichen und zu diesem Zwecke das Gras betreten müssen. Kann auch bei einem schmalen Fussweg das Velo kaum mehr auf der aus­ getretenen Wegspur geschoben werden, so entsteht doch durch das Nebensich-Herschieben desselben noch in keiner Weise Schaden. Wenn auch das Gras dadurch etwas zusammengedrückt wird, so darf dem mit einem öffentlichen Fusswegrecht belasteten Grundeigentümer ohne wei­ teres zugemutet werden, solche kleine Unannehmlichkeiten zu dulden.