Der Weg muss einfach zu Fuss regelrecht begangen werden können. Das Fusswegrecht schliesst zwar jedes Fahren mit Fuhrwerken, wohl auch mit grösseren Handwagen und dergleichen Fahrzeugen und das eigentliche Fahren mit Velos aus. Dagegen wäre es sinnlos und unvernünftig, einem Fussgänger nicht zu gestatten, auf einem Fussweg sein Rad vor oder ne­ ben sich her zu schieben. Das Fusswegrecht wird dadurch ebensowenig überschritten, wie dann, wenn zwei Fussgänger auf schmalem Fussweg einander ausweichen und zu diesem Zwecke das Gras betreten müssen.