Der Kläger will dem Beklagten die Benützung des Velos auf seinem öffent­ lichen, schmalen Fussweg untersagen, weil auf einem öffentlichen Fuss­ weg die Benutzung eines Fahrrades nicht gestattet sei. Das Obergericht hat die Klage mit der Vorinstanz abgewiesen. Natür­ lich schliesst ein Fusswegrecht inhaltlich nur das Recht in sich, einen Weg zu Fuss zu benützen. Irgendwelche nähern materiellen Bestimmungen oder gewohnheitsrechtliche Regeln bestehen über die Fusswegrechte nicht. Es ist auch nicht vorgeschrieben, wie breit ein Fussweg zu sein hat. Der Weg muss einfach zu Fuss regelrecht begangen werden können.