{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3018_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19311026-19311026-ARGVP-1988-3018.pdf", "Checksum": "53542179144d47d5b44b32bf95f28ec7"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3018\n3018\nWeg recht. Öffentlicher Fussweg. Zulässigkeit des Schiebens eines Velos1.\nDer Kläger will dem Beklagten die Benützung des Velos auf seinem öffent­lichen, schmalen Fussweg untersagen, weil auf einem öffentlichen Fuss­weg die Benutzung eines Fahrrades nicht gestattet sei.\nDas Obergericht hat die Klage mit der Vorinstanz abgewiesen. Natür­lich schliesst ein Fusswegrecht inhaltlich nur das Recht in sich, einen Weg zu Fuss zu benützen. Irgendwelche nähern materiellen B"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:47", "Checksum": "24cae96859a44df0a7aa27b2a9283b32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3018\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3018\n3018\nWeg recht. Öffentlicher Fussweg. Zulässigkeit des Schiebens eines Velos1.\nDer Kläger will dem Beklagten die Benützung des Velos auf seinem öffent­lichen, schmalen Fussweg untersagen, weil auf einem öffentlichen Fuss­weg die Benutzung eines Fahrrades nicht gestattet sei.\nDas Obergericht hat die Klage mit der Vorinstanz abgewiesen. Natür­lich schliesst ein Fusswegrecht inhaltlich nur das Recht in sich, einen Weg zu Fuss zu benützen. Irgendwelche nähern materiellen B\n\nC. Gerichtsentscheide 3018\n\n3018\n\nWeg recht. Öffentlicher Fussweg. Zulässigkeit des Schiebens eines Velos1.\n\nDer Kläger will dem Beklagten die Benützung des Velos auf seinem öffent­\nlichen, schmalen Fussweg untersagen, weil auf einem öffentlichen Fuss­\nweg die Benutzung eines Fahrrades nicht gestattet sei.\nDas Obergericht hat die Klage mit der Vorinstanz abgewiesen. Natür­\nlich schliesst ein Fusswegrecht inhaltlich nur das Recht in sich, einen Weg\nzu Fuss zu benützen. Irgendwelche nähern materiellen Bestimmungen\noder gewohnheitsrechtliche Regeln bestehen über die Fusswegrechte\nnicht. Es ist auch nicht vorgeschrieben, wie breit ein Fussweg zu sein hat.\nDer Weg muss einfach zu Fuss regelrecht begangen werden können. Das\nFusswegrecht schliesst zwar jedes Fahren mit Fuhrwerken, wohl auch mit\ngrösseren Handwagen und dergleichen Fahrzeugen und das eigentliche\nFahren mit Velos aus. Dagegen wäre es sinnlos und unvernünftig, einem\nFussgänger nicht zu gestatten, auf einem Fussweg sein Rad vor oder ne­\nben sich her zu schieben. Das Fusswegrecht wird dadurch ebensowenig\nüberschritten, wie dann, wenn zwei Fussgänger auf schmalem Fussweg\neinander ausweichen und zu diesem Zwecke das Gras betreten müssen.\nKann auch bei einem schmalen Fussweg das Velo kaum mehr auf der aus­\ngetretenen Wegspur geschoben werden, so entsteht doch durch das\nNebensich-Herschieben desselben noch in keiner Weise Schaden. Wenn\nauch das Gras dadurch etwas zusammengedrückt wird, so darf dem mit\neinem öffentlichen Fusswegrecht belasteten Grundeigentümer ohne wei­\nteres zugemutet werden, solche kleine Unannehmlichkeiten zu dulden.\nMan kann den Bewohnern abgelegener Bauerngüter nicht zumuten, auf\ndie Benützung dieses wichtigen Verkehrsmittels zu verzichten. Der Kläger\nkann sich auch nicht etwa auf § 63 des Autokonkordates2 berufen, nach\nwelchem der Fahrradverkehr auf den für die Fussgänger reservierten We­\ngen untersagt ist. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung zweifellos\nnur das wirkliche Fahren mit dem Velo auf Fusswegen verbietet, kann eine\nsolche Verkehrsvorschrift nicht zur Beurteilung der streitigen zivilrechtli­\nchen Frage herangezogen werden.\nOGer 26.10.1931 (RBer 1931/32, S.37)\n\n’ Vgl. heute Art. 166 EG zum ZGB vom 27.April 1969, bGS 211.1\n2 Heute Art. 43 Abs. 1und 2 SVG\n\n363\n"}