Lässt der Unterlieger selbst die erforderlichen Ableitungsvorrich­ tungen erstellen, so kann er vom Oberlieger verlangen, dass er ihm die Ko­ sten hiefür ersetze, wobei dann allerdings auch die Vorteile zu berücksich­ tigen sind, die dem Unterlieger aus der Entwässerung erwachsen, so dass der Oberlieger nicht zum Ersätze der ganzen Kosten verpflichtet ist. An sei­ ner grundsätzlichen Zahlungspflicht aber kann es nichts ändern, ob die Ableitungsvorrichtung mit oder ohne sein Einverständnis erstellt wurde, insoweit sie zur Behebung der Schäden notwendig war. OGer 26.2.1940 (RBer 1939/40, S.43) 362