Wenn einem Kläger aus der Zuleitung Schaden erwächst, so ist der Beklagte ge­ halten, das Wasser so durchzuleiten, dass ein besonderer Schaden vermie­ den wird. Lässt der Unterlieger selbst die erforderlichen Ableitungsvorrich­ tungen erstellen, so kann er vom Oberlieger verlangen, dass er ihm die Ko­ sten hiefür ersetze, wobei dann allerdings auch die Vorteile zu berücksich­ tigen sind, die dem Unterlieger aus der Entwässerung erwachsen, so dass der Oberlieger nicht zum Ersätze der ganzen Kosten verpflichtet ist.