Fraglich ist, ob für Drainagewasser eine Durchleitungspflicht besteht, denn dieses ist ja bereits in Röhren gefasst, so dass man sich fragen muss, ob der obere Liegenschaftsbesitzer diese Röhren einfach bis an die Grenze der untern Liegenschaft führen kann und es dem untern Liegenschaftsbe­ sitzer überlassen darf, was dieser mit dem Wasser macht. Nun ergibt sich aber aus Art. 690 ZGB (Komm. Haab, S.468 N.6), dass der Unterlieger auch das durch Drainage-Röhren abgeleitete Wasser auf nehmen muss, so­ fern ihm dieses Wasser schon vor der Drainage zugeflossen ist, also auch ohne dieselbe natürlicherweise zufliessen würde. Letztere Voraussetzung ist hier gegeben.