{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3017_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19400226-19400226-ARGVP-1988-3017.pdf", "Checksum": "324b3cdf379be45fbfda7a2d2d2df778"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3017\n3017\nNachbarrecht. Durchleitungspflicht für Drainagewasser aus dem oben­liegenden Grundstück (Art. 689, 690 ZGB).\nFraglich ist, ob für Drainagewasser eine Durchleitungspflicht besteht, denn dieses ist ja bereits in Röhren gefasst, so dass man sich fragen muss, ob der obere Liegenschaftsbesitzer diese Röhren einfach bis an die Grenze der untern Liegenschaft führen kann und es dem untern Liegenschaftsbe­sitzer überlassen darf, was dieser mit dem Wasser macht. Nun ergibt"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:46", "Checksum": "2a433edd9e9c53f6b19d4e39251a8450", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3017\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3017\n3017\nNachbarrecht. Durchleitungspflicht für Drainagewasser aus dem oben­liegenden Grundstück (Art. 689, 690 ZGB).\nFraglich ist, ob für Drainagewasser eine Durchleitungspflicht besteht, denn dieses ist ja bereits in Röhren gefasst, so dass man sich fragen muss, ob der obere Liegenschaftsbesitzer diese Röhren einfach bis an die Grenze der untern Liegenschaft führen kann und es dem untern Liegenschaftsbe­sitzer überlassen darf, was dieser mit dem Wasser macht. Nun ergibt\n\nC. Gerichtsentscheide 3017\n\n3017\n\nN achbarrecht. Durchleitungspflicht für Drainagewasser aus dem oben­\nliegenden Grundstück (Art. 689, 690 ZGB).\n\nFraglich ist, ob für Drainagewasser eine Durchleitungspflicht besteht,\ndenn dieses ist ja bereits in Röhren gefasst, so dass man sich fragen muss,\nob der obere Liegenschaftsbesitzer diese Röhren einfach bis an die Grenze\nder untern Liegenschaft führen kann und es dem untern Liegenschaftsbe­\nsitzer überlassen darf, was dieser mit dem Wasser macht. Nun ergibt sich\naber aus Art. 690 ZGB (Komm. Haab, S.468 N.6), dass der Unterlieger\nauch das durch Drainage-Röhren abgeleitete Wasser auf nehmen muss, so­\nfern ihm dieses Wasser schon vor der Drainage zugeflossen ist, also auch\nohne dieselbe natürlicherweise zufliessen würde. Letztere Voraussetzung\nist hier gegeben. Die Pflicht zur Durchleitung durch die untere Liegen­\nschaft besteht nach Art. 690 Abs. 2 ZGB zwar nicht allgemein, wohl aber\ndann, wenn der Unterlieger durch die Zuleitung des Drainagewassers ge­\nschädigt wird. Letzteres wird vom Kläger behauptet, indem die Zuleitung\ndurch eine technisch ganz unzureichende Vorrichtung erfolgt sei. Wenn\neinem Kläger aus der Zuleitung Schaden erwächst, so ist der Beklagte ge­\nhalten, das Wasser so durchzuleiten, dass ein besonderer Schaden vermie­\nden wird. Lässt der Unterlieger selbst die erforderlichen Ableitungsvorrich­\ntungen erstellen, so kann er vom Oberlieger verlangen, dass er ihm die Ko­\nsten hiefür ersetze, wobei dann allerdings auch die Vorteile zu berücksich­\ntigen sind, die dem Unterlieger aus der Entwässerung erwachsen, so dass\nder Oberlieger nicht zum Ersätze der ganzen Kosten verpflichtet ist. An sei­\nner grundsätzlichen Zahlungspflicht aber kann es nichts ändern, ob die\nAbleitungsvorrichtung mit oder ohne sein Einverständnis erstellt wurde,\ninsoweit sie zur Behebung der Schäden notwendig war.\n\nOGer 26.2.1940 (RBer 1939/40, S.43)\n\n362\n"}