Die Pflicht zur Aufnahme des Wassers gemäss Art. 689 Abs. 1 ZGB be­ schränkt sich nun aber, wie die Vorinstanz richtig feststellt, grundsätzlich nur auf das natürlicherweise abfliessende Wasser. Der Unterlieger muss deshalb die Abnahme von künstlich, absichtlich oder zufällig herbeigezo­ genem Wasser, wie das durch Fassung einer Quelle gewonnene, durch Grabung oder Ausfüllung abfliessende Wasser, das Abwasser eines Brun­ nens oder einer Fabrik, nicht dulden. Dies gilt in erhöhtem Masse für künstlich zugeleitetes, verunreinigtes Wasser, das fürden Unterlieger lästig oder schädlich wirkt (vgl. Komm. Leemann, zu Art. 689 und 690, N.2 und 3 und oberger. Rech.-Ber.