Diese Be­ stimmung ist nach der zutreffenden Auffassung des Klägers auf die Ver­ hältnisse anwendbar, wie sie vor der Erstellung der Neubauten durch den Beklagten bestanden. Das Wasser, das damals dem Grundstück des Klä­ gers natürlicherweise zufloss, bestand ausschliesslich aus dem Abfluss von Regenwasser und Überwasser aus dem ganzen oberliegenden Einzugsge­ biet, das seine Entwässerung zunächst in einer Mulde und weiter unten im Grundstück des Klägers findet.