689 Abs.1 ZGB ist jeder Grund­ eigentümer verpflichtet, das Wasser, das vom oberliegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind. Diese Be­ stimmung ist nach der zutreffenden Auffassung des Klägers auf die Ver­ hältnisse anwendbar, wie sie vor der Erstellung der Neubauten durch den Beklagten bestanden.