Für die Frage, ob der Beklagte berechtigt sei, die von seinen Neubauten stammenden Abwasser aus der Klärgrube in die Abwasserleitung des Klägers einzuleiten, sind die Vorschriften über das Nachbarrecht in Art. 6 8 4 ff. ZGB entscheidend. Insbesondere regeln die Art. 689 und 690 ZGB das Recht der sog. Vorflut. Nach Art. 689 Abs.1 ZGB ist jeder Grund­ eigentümer verpflichtet, das Wasser, das vom oberliegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.