{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3016_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19530630-19530630-ARGVP-1988-3016.pdf", "Checksum": "d7ac2ba8ec8d5c3089f867d36be4361c"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3016\n3016\nNachbarrecht. Keine Verpflichtung des Unterliegers, die unentgeltliche Mitbenützung von Leitungen auf seinem Grundstück durch Einleitungen des Obliegers zu dulden (Art. 689, 690 ZGB).\nFür die Frage, ob der Beklagte berechtigt sei, die von seinen Neubauten stammenden Abwasser aus der Klärgrube in die Abwasserleitung des Klägers einzuleiten, sind die Vorschriften über das Nachbarrecht in Art. 684ff. ZGB entscheidend. Insbesondere regeln die Art. 689 und 690 ZGB das"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:42", "Checksum": "0c9e2465994a2502dd53bf5df9378fa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3016\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3016\n3016\nNachbarrecht. Keine Verpflichtung des Unterliegers, die unentgeltliche Mitbenützung von Leitungen auf seinem Grundstück durch Einleitungen des Obliegers zu dulden (Art. 689, 690 ZGB).\nFür die Frage, ob der Beklagte berechtigt sei, die von seinen Neubauten stammenden Abwasser aus der Klärgrube in die Abwasserleitung des Klägers einzuleiten, sind die Vorschriften über das Nachbarrecht in Art. 684ff. ZGB entscheidend. Insbesondere regeln die Art. 689 und 690 ZGB das\n\nC. Gerichtsentscheide 3016\n\n3016\n\nN achbarrecht. Keine Verpflichtung des Unterliegers, die unentgeltliche\nMitbenützung von Leitungen auf seinem Grundstück durch Einleitungen\ndes Obliegers zu dulden (Art. 689, 690 ZGB).\n\nFür die Frage, ob der Beklagte berechtigt sei, die von seinen Neubauten\nstammenden Abwasser aus der Klärgrube in die Abwasserleitung des\nKlägers einzuleiten, sind die Vorschriften über das Nachbarrecht in\nArt. 6 8 4 ff. ZGB entscheidend. Insbesondere regeln die Art. 689 und 690\nZGB das Recht der sog. Vorflut. Nach Art. 689 Abs.1 ZGB ist jeder Grund­\neigentümer verpflichtet, das Wasser, das vom oberliegenden Grundstück\nnatürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser,\nSchneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind. Diese Be­\nstimmung ist nach der zutreffenden Auffassung des Klägers auf die Ver­\nhältnisse anwendbar, wie sie vor der Erstellung der Neubauten durch den\nBeklagten bestanden. Das Wasser, das damals dem Grundstück des Klä­\ngers natürlicherweise zufloss, bestand ausschliesslich aus dem Abfluss von\nRegenwasser und Überwasser aus dem ganzen oberliegenden Einzugsge­\nbiet, das seine Entwässerung zunächst in einer Mulde und weiter unten im\nGrundstück des Klägers findet. In diesem Gebiet hat der Beklagte seine\nNeubauten erstellt und leitet nun sämtliches, aus den 11 neu erstellten\nWohnungen anfallendes Abwasser nach vorhergehender Klärung in die\nRöhrenfassung, welche durch das Grundstück des Klägers führt.\nDie Pflicht zur Aufnahme des Wassers gemäss Art. 689 Abs. 1 ZGB be­\nschränkt sich nun aber, wie die Vorinstanz richtig feststellt, grundsätzlich\nnur auf das natürlicherweise abfliessende Wasser. Der Unterlieger muss\ndeshalb die Abnahme von künstlich, absichtlich oder zufällig herbeigezo­\ngenem Wasser, wie das durch Fassung einer Quelle gewonnene, durch\nGrabung oder Ausfüllung abfliessende Wasser, das Abwasser eines Brun­\nnens oder einer Fabrik, nicht dulden. Dies gilt in erhöhtem Masse für\nkünstlich zugeleitetes, verunreinigtes Wasser, das fürden Unterlieger lästig\noder schädlich wirkt (vgl. Komm. Leemann, zu Art. 689 und 690, N.2 und\n3 und oberger. Rech.-Ber. 1934/35).\nOGer 30.6.1953 (RBer 1953/54, S. 28)\n\n361\n"}