699 gestattet ferner niemandem, seine Hühner auf eine fremde Weide zu treiben und dort Nahrung suchen zu lassen. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass im Frühjahr jeweils öffentlich bekannt gemacht werde, dass die Hühner von einem bestimmten Zeitpunkt an einzusperren seien, woraus abzuleiten sei, dass man sie vorher frei laufen lassen dürfe. Durch ein solches polizeiliches Ver­ bot wird den Grundeigentümern ein öffentlich-rechtlicher Schutz für ihren Boden gewährt. Damit, dass dieser polizeiliche Schutz erst vom Frühjahr an eintritt, wird jedoch das Laufenlassen der Hühner bis zu diesem Zeit­ punkt privatrechtlich nicht erlaubt. Durch ein gemeinderätliches Verbot