699 ZGB, durch welche Be­ stimmung jedermann das Betreten von Wald und Weide und die Aneig­ nung wildwachsender Beeren, Pilze und dgl. in ortsüblichem Umfange gestattet wird. Das Rechtauf Zutritt beschränkt sich auf offenen Wald und Weidland, nicht aber auf Kulturland, d.h. Wiesen, Äcker, Gärten, Parkan­ lagen (vgl. Komm. Haabzu Art. 699, N .4, Leemann, N.3). Hier handelt es sich nicht um offene Weiden, sondern um Wiesland. Art. 699 gestattet ferner niemandem, seine Hühner auf eine fremde Weide zu treiben und dort Nahrung suchen zu lassen.