gen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten. Darf er dies, so ist er aber auch berechtigt, sie wegzujagen (vgl. Haab zu A rt.700, N.8). Nach den Bestimmungen des ZGB muss der Grundeigentümer also grundsätzlich keine fremden Tiere auf seiner Liegenschaft dulden. Geraten Tiere auf Boden des Nachbarn, so ist dieser aber verpflichtet, gegen Leistung von Schadenersatz das Aufsu­ chen und Wegschaffen derselben zu gestatten. Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf Art. 699 ZGB, durch welche Be­ stimmung jedermann das Betreten von Wald und Weide und die Aneig­ nung wildwachsender Beeren, Pilze und dgl. in ortsüblichem Umfange gestattet wird.