Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterungen). Die unmittelbaren Ein­ wirkungen auf das fremde Grundstück, wie das Laufenlassen von Hüh­ nern, gehören nicht zu den Einwirkungen im Sinne des Art. 684 und sind verboten (vgl. Komm. Haabzu Art. 684, N .6 ,8,11). Dies ergibt sichz.B. aus Art. 700 ZGB, wonach der Grundeigentümer dem Berechtigten die Aufsu­ chung und die Wegschaffung von Tieren, wie Gross- und Kleinvieh, Bienenschwärmen, Geflügel und Fischen, welche auf seinen (fremden) Boden geraten, gestatten muss. Dabei kann er aber für entstehenden Schaden Ersatz verlangen. Nach Art. 57 OR ist der Grundeigentümer be­ rechtigt, Tiere, die auf seinem Grundstück Schaden anrichten, einzufan­