{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3015_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19480602-19480602-ARGVP-1988-3015.pdf", "Checksum": "444a66c9f858733b7010417c0fec53ce"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3014, 3015\n(Treichel) vorgesehen, so dass die Vorinstanz auch hierin auf den Kläger Rücksicht genommen hat.\nIm Appenzellerland ist es Brauch, das Vieh mit Glocken weiden zu las­sen. Die Landwirte tun dies nicht aus Liebhaberei, sondern um die Tiere besser zusammenzuhalten und überwachen zu können.\nDie Appellation des Klägers ist daher unbegründet. Das Urteil des Be­zirksgerichts trägt den schutzwürdigen Interessen beider Parteien gebüh­rend Rechnung.\nOGer 27.5.1968 (RBer 19"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:44", "Checksum": "d95a1bf95b5e4961c7c02324adf9ef2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3015\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3014, 3015\n(Treichel) vorgesehen, so dass die Vorinstanz auch hierin auf den Kläger Rücksicht genommen hat.\nIm Appenzellerland ist es Brauch, das Vieh mit Glocken weiden zu las­sen. Die Landwirte tun dies nicht aus Liebhaberei, sondern um die Tiere besser zusammenzuhalten und überwachen zu können.\nDie Appellation des Klägers ist daher unbegründet. Das Urteil des Be­zirksgerichts trägt den schutzwürdigen Interessen beider Parteien gebüh­rend Rechnung.\nOGer 27.5.1968 (RBer 19\n\nC. Gerichtsentscheide 3014, 3015\n\n(Treichel) vorgesehen, so dass die Vorinstanz auch hierin auf den Kläger\nRücksicht genommen hat.\nIm Appenzellerland ist es Brauch, das Vieh mit Glocken weiden zu las­\nsen. Die Landwirte tun dies nicht aus Liebhaberei, sondern um die Tiere\nbesser zusammenzuhalten und überwachen zu können.\nDie Appellation des Klägers ist daher unbegründet. Das Urteil des Be­\nzirksgerichts trägt den schutzwürdigen Interessen beider Parteien gebüh­\nrend Rechnung.\nOGer 27.5.1968 (RBer 1968/69, S. 33)\n\n3015\n\nN achbarrecht. Das Laufenlassen von Tieren auf fremdem Grund und\nBoden ist nicht zulässig (Art. 6 4 1 ,6 8 4 , 699, 700 ZGB).\n\nDer Kläger verlangt, dass dem Beklagten verboten werde, nach Martini\nseine Hühner auf dem Boden des Klägers laufen zu lassen. Vor Obergericht\nstellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, er sei berechtigt gewesen, die\nHühner bis Ende Januar 1948 laufen zu lassen. Er gibt damit indirekt zu,\ndass er von Anfang Februar an kein Recht zum Laufenlassen der Hühner\nmehr gehabt habe. Streitig bleibt im wesentlichen aber doch die Frage, ob\nder Kläger als Grundeigentümer berechtigt ist, seinem Nachbarn das Lau­\nfenlassen seiner Hühner auf seinem Boden während des Winters (nach\nMartini) zu verbieten, oder ob er verpflichtet ist, dies zu dulden.\nDer Beklagte beruft sich zur Begründung seiner Auffassung, dass ihm\ndas Laufenlassen der Hühner auf dem Nachbargrundstück im Winter er­\nlaubt sei, auf Gewohnheitsrecht. Ein solches besteht jedoch nicht. Es\nkönnte sich nur bilden, wenn das ZGB die Umschreibung des Eigentums\ndem kantonalen Recht überlassen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Inhalt\nund Beschränkungen des Grundeigentums sind in den Art. 6 6 7 ff. ZGB ge­\nregelt. Nach Art. 684 ZGB sind die Nachbarn verpflichtet, bei der Aus­\nübung ihres Eigentums, wie namentlich beim Betriebe eines Gewerbes auf\nihrem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das nachbar­\nliche Eigentum zu enthalten. Welche Einwirkungen verboten sind, be­\nstimmt sich allerdings zum Teil nach dem Ortsgebrauch. Dabei handelt es\nsich aber nur um die sog. mittelbaren Einwirkungen (z.B. durch Rauch,\n\n359\nC. Gerichtsentscheide 3015\n\nRuss, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterungen). Die unmittelbaren Ein­\nwirkungen auf das fremde Grundstück, wie das Laufenlassen von Hüh­\nnern, gehören nicht zu den Einwirkungen im Sinne des Art. 684 und sind\nverboten (vgl. Komm. Haabzu Art. 684, N .6 ,8,11). Dies ergibt sichz.B. aus\nArt. 700 ZGB, wonach der Grundeigentümer dem Berechtigten die Aufsu­\nchung und die Wegschaffung von Tieren, wie Gross- und Kleinvieh,\nBienenschwärmen, Geflügel und Fischen, welche auf seinen (fremden)\nBoden geraten, gestatten muss. Dabei kann er aber für entstehenden\nSchaden Ersatz verlangen. Nach Art. 57 OR ist der Grundeigentümer be­\nrechtigt, Tiere, die auf seinem Grundstück Schaden anrichten, einzufan­\ngen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten. Darf er dies, so ist er aber auch berechtigt, sie\nwegzujagen (vgl. Haab zu A rt.700, N.8). Nach den Bestimmungen des\nZGB muss der Grundeigentümer also grundsätzlich keine fremden Tiere\nauf seiner Liegenschaft dulden. Geraten Tiere auf Boden des Nachbarn, so\nist dieser aber verpflichtet, gegen Leistung von Schadenersatz das Aufsu­\nchen und Wegschaffen derselben zu gestatten.\nDer Beklagte beruft sich zu Unrecht auf Art. 699 ZGB, durch welche Be­\nstimmung jedermann das Betreten von Wald und Weide und die Aneig­\nnung wildwachsender Beeren, Pilze und dgl. in ortsüblichem Umfange\ngestattet wird. Das Rechtauf Zutritt beschränkt sich auf offenen Wald und\nWeidland, nicht aber auf Kulturland, d.h. Wiesen, Äcker, Gärten, Parkan­\nlagen (vgl. Komm. Haabzu Art. 699, N .4, Leemann, N.3). Hier handelt es\nsich nicht um offene Weiden, sondern um Wiesland. Art. 699 gestattet\nferner niemandem, seine Hühner auf eine fremde Weide zu treiben und\ndort Nahrung suchen zu lassen.\nDer Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass im Frühjahr\njeweils öffentlich bekannt gemacht werde, dass die Hühner von einem\nbestimmten Zeitpunkt an einzusperren seien, woraus abzuleiten sei, dass\nman sie vorher frei laufen lassen dürfe. Durch ein solches polizeiliches Ver­\nbot wird den Grundeigentümern ein öffentlich-rechtlicher Schutz für ihren\nBoden gewährt. Damit, dass dieser polizeiliche Schutz erst vom Frühjahr\nan eintritt, wird jedoch das Laufenlassen der Hühner bis zu diesem Zeit­\npunkt privatrechtlich nicht erlaubt. Durch ein gemeinderätliches Verbot\ndes Laufenlassens von Federvieh auf fremden Boden werden die nachbar­\nrechtlichen Bestimmungen des ZGB nicht berührt (Haab, zu Art. 6 8 4 ,N. 3).\n\nOGer 2.6.1948 (RBer 1948/49, S. 24)\n\n360\n"}