C. Gerichtsentscheide 3014, 3015 (Treichel) vorgesehen, so dass die Vorinstanz auch hierin auf den Kläger Rücksicht genommen hat. Im Appenzellerland ist es Brauch, das Vieh mit Glocken weiden zu las­ sen. Die Landwirte tun dies nicht aus Liebhaberei, sondern um die Tiere besser zusammenzuhalten und überwachen zu können. Die Appellation des Klägers ist daher unbegründet. Das Urteil des Be­ zirksgerichts trägt den schutzwürdigen Interessen beider Parteien gebüh­ rend Rechnung. OGer 27.5.1968 (RBer 1968/69, S. 33) 3015 N achbarrecht. Das Laufenlassen von Tieren auf fremdem Grund und Boden ist nicht zulässig (Art. 6 4 1 ,6 8 4 , 699, 700 ZGB). Der Kläger verlangt, dass dem Beklagten verboten werde, nach Martini seine Hühner auf dem Boden des Klägers laufen zu lassen. Vor Obergericht stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, er sei berechtigt gewesen, die Hühner bis Ende Januar 1948 laufen zu lassen. Er gibt damit indirekt zu, dass er von Anfang Februar an kein Recht zum Laufenlassen der Hühner mehr gehabt habe. Streitig bleibt im wesentlichen aber doch die Frage, ob der Kläger als Grundeigentümer berechtigt ist, seinem Nachbarn das Lau­ fenlassen seiner Hühner auf seinem Boden während des Winters (nach Martini) zu verbieten, oder ob er verpflichtet ist, dies zu dulden. Der Beklagte beruft sich zur Begründung seiner Auffassung, dass ihm das Laufenlassen der Hühner auf dem Nachbargrundstück im Winter er­ laubt sei, auf Gewohnheitsrecht. Ein solches besteht jedoch nicht. Es könnte sich nur bilden, wenn das ZGB die Umschreibung des Eigentums dem kantonalen Recht überlassen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums sind in den Art. 6 6 7 ff. ZGB ge­ regelt. Nach Art. 684 ZGB sind die Nachbarn verpflichtet, bei der Aus­ übung ihres Eigentums, wie namentlich beim Betriebe eines Gewerbes auf ihrem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das nachbar­ liche Eigentum zu enthalten. Welche Einwirkungen verboten sind, be­ stimmt sich allerdings zum Teil nach dem Ortsgebrauch. Dabei handelt es sich aber nur um die sog. mittelbaren Einwirkungen (z.B. durch Rauch, 359 C. Gerichtsentscheide 3015 Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterungen). Die unmittelbaren Ein­ wirkungen auf das fremde Grundstück, wie das Laufenlassen von Hüh­ nern, gehören nicht zu den Einwirkungen im Sinne des Art. 684 und sind verboten (vgl. Komm. Haabzu Art. 684, N .6 ,8,11). Dies ergibt sichz.B. aus Art. 700 ZGB, wonach der Grundeigentümer dem Berechtigten die Aufsu­ chung und die Wegschaffung von Tieren, wie Gross- und Kleinvieh, Bienenschwärmen, Geflügel und Fischen, welche auf seinen (fremden) Boden geraten, gestatten muss. Dabei kann er aber für entstehenden Schaden Ersatz verlangen. Nach Art. 57 OR ist der Grundeigentümer be­ rechtigt, Tiere, die auf seinem Grundstück Schaden anrichten, einzufan­ gen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es recht- fertigen, sogar zu töten. Darf er dies, so ist er aber auch berechtigt, sie wegzujagen (vgl. Haab zu A rt.700, N.8). Nach den Bestimmungen des ZGB muss der Grundeigentümer also grundsätzlich keine fremden Tiere auf seiner Liegenschaft dulden. Geraten Tiere auf Boden des Nachbarn, so ist dieser aber verpflichtet, gegen Leistung von Schadenersatz das Aufsu­ chen und Wegschaffen derselben zu gestatten. Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf Art. 699 ZGB, durch welche Be­ stimmung jedermann das Betreten von Wald und Weide und die Aneig­ nung wildwachsender Beeren, Pilze und dgl. in ortsüblichem Umfange gestattet wird. Das Rechtauf Zutritt beschränkt sich auf offenen Wald und Weidland, nicht aber auf Kulturland, d.h. Wiesen, Äcker, Gärten, Parkan­ lagen (vgl. Komm. Haabzu Art. 699, N .4, Leemann, N.3). Hier handelt es sich nicht um offene Weiden, sondern um Wiesland. Art. 699 gestattet ferner niemandem, seine Hühner auf eine fremde Weide zu treiben und dort Nahrung suchen zu lassen. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass im Frühjahr jeweils öffentlich bekannt gemacht werde, dass die Hühner von einem bestimmten Zeitpunkt an einzusperren seien, woraus abzuleiten sei, dass man sie vorher frei laufen lassen dürfe. Durch ein solches polizeiliches Ver­ bot wird den Grundeigentümern ein öffentlich-rechtlicher Schutz für ihren Boden gewährt. Damit, dass dieser polizeiliche Schutz erst vom Frühjahr an eintritt, wird jedoch das Laufenlassen der Hühner bis zu diesem Zeit­ punkt privatrechtlich nicht erlaubt. Durch ein gemeinderätliches Verbot des Laufenlassens von Federvieh auf fremden Boden werden die nachbar­ rechtlichen Bestimmungen des ZGB nicht berührt (Haab, zu Art. 6 8 4 ,N. 3). OGer 2.6.1948 (RBer 1948/49, S. 24) 360