ZGB ge­ regelt. Nach Art. 684 ZGB sind die Nachbarn verpflichtet, bei der Aus­ übung ihres Eigentums, wie namentlich beim Betriebe eines Gewerbes auf ihrem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das nachbar­ liche Eigentum zu enthalten. Welche Einwirkungen verboten sind, be­ stimmt sich allerdings zum Teil nach dem Ortsgebrauch. Dabei handelt es sich aber nur um die sog. mittelbaren Einwirkungen (z.B. durch Rauch, 359