Streitig bleibt im wesentlichen aber doch die Frage, ob der Kläger als Grundeigentümer berechtigt ist, seinem Nachbarn das Lau­ fenlassen seiner Hühner auf seinem Boden während des Winters (nach Martini) zu verbieten, oder ob er verpflichtet ist, dies zu dulden. Der Beklagte beruft sich zur Begründung seiner Auffassung, dass ihm das Laufenlassen der Hühner auf dem Nachbargrundstück im Winter er­ laubt sei, auf Gewohnheitsrecht. Ein solches besteht jedoch nicht. Es könnte sich nur bilden, wenn das ZGB die Umschreibung des Eigentums dem kantonalen Recht überlassen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums sind in den Art. 6 6 7 ff. ZGB ge­ regelt.