(Treichel) vorgesehen, so dass die Vorinstanz auch hierin auf den Kläger Rücksicht genommen hat. Im Appenzellerland ist es Brauch, das Vieh mit Glocken weiden zu las­ sen. Die Landwirte tun dies nicht aus Liebhaberei, sondern um die Tiere besser zusammenzuhalten und überwachen zu können. Die Appellation des Klägers ist daher unbegründet. Das Urteil des Be­ zirksgerichts trägt den schutzwürdigen Interessen beider Parteien gebüh­ rend Rechnung. OGer 27.5.1968 (RBer 1968/69, S. 33) 3015 N achbarrecht. Das Laufenlassen von Tieren auf fremdem Grund und Boden ist nicht zulässig (Art. 6 4 1 ,6 8 4 , 699, 700 ZGB).