{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3014_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19680527-19680527-ARGVP-1988-3014.pdf", "Checksum": "f21448f3cf77b9fa0f4fb2cd6e0ff568"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3013, 3014\noder in Anwendung von Art. 665 ZGB zur Übertragung des Grundeigen­tums an den neuen Berechtigten verpflichtet werden kann, braucht hier nicht untersucht zu werden.\nDen Parteien steht es jedenfalls nicht zu, die erforderliche Form durch private Abrede zu vereinfachen. Die Beklagte handelt nicht rechtsmiss­bräuchlich, wenn sie sich auf die Nichteinhaltung dieser Form beruft.\nOGer 27.2.1973 (RBer 1973/74, S. 31)\n3014\nNachbarrecht. Übermässige Immissionen durch Herde"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:31", "Checksum": "4f44720502102ec1ab093532b36e89e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3014\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3013, 3014\noder in Anwendung von Art. 665 ZGB zur Übertragung des Grundeigen­tums an den neuen Berechtigten verpflichtet werden kann, braucht hier nicht untersucht zu werden.\nDen Parteien steht es jedenfalls nicht zu, die erforderliche Form durch private Abrede zu vereinfachen. Die Beklagte handelt nicht rechtsmiss­bräuchlich, wenn sie sich auf die Nichteinhaltung dieser Form beruft.\nOGer 27.2.1973 (RBer 1973/74, S. 31)\n3014\nNachbarrecht. Übermässige Immissionen durch Herde\n\nC. Gerichtsentscheide 3013, 3014\n\noder in Anwendung von Art. 665 ZGB zur Übertragung des Grundeigen­\ntums an den neuen Berechtigten verpflichtet werden kann, braucht hier\nnicht untersucht zu werden.\nDen Parteien steht es jedenfalls nicht zu, die erforderliche Form durch\nprivate Abrede zu vereinfachen. Die Beklagte handelt nicht rechtsmiss­\nbräuchlich, wenn sie sich auf die Nichteinhaltung dieser Form beruft.\n\nOGer 27.2.1973 (RBer 1973/74, S. 31)\n\n3014\n\nN achbarrecht. Übermässige Immissionen durch Herdegeläute von wei­\ndendem Vieh (Art. 684 ZGB).\n\nJedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie\nnamentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich\naller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu ent­\nhalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und\nBeschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerecht­\nfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder\nErschütterung; Art. 684 ZGB.\nEs handelt sich bei der fraglichen Zone um ein Wohnquartier, das teil­\nweise gewerblichen und landwirtschaftlichen, vor allem aber ausgespro­\nchen ländlichen Charakter aufweist. Die angrenzenden Wiesen werden\nlandwirtschaftlich genutzt. Wer sich in einem solchen Viertel niederlässt,\nmuss sich mit den ortsüblichen Immissionen abfinden; Haab, Komm, zum\nSachenrecht, N. 20 zu Art. 684 ZGB.\nDer Beklagte betreibt vorwiegend Viehzucht. Die Weidezeit beträgt für\ndie Rinder im Frühling und Herbst je etwa 14 Tage. Im Herbst weiden die\nRinder auch zur Nachtzeit. Das Bezirksgericht hat angeordnet, dass nur\neines von vier Rindern eine Schelle tragen darf. Das Obergericht stellte an­\nlässlich seines Augenscheines fest, dass diese Schellen nicht laut tönen.\nDer Beklagte hat zur Zeit 15 Rinder, so dass höchstens 3 bis 4 Tiere noch\nSchellen tragen dürfen.\nDie Kühe weiden im Frühling ebenfalls 14, im Herbst rund 60 Tage, je­\ndoch nicht zur Nachtzeit. Auf die Herde ist einzig eine grössere Glocke\n\n358\nC. Gerichtsentscheide 3014, 3015\n\n(Treichel) vorgesehen, so dass die Vorinstanz auch hierin auf den Kläger\nRücksicht genommen hat.\nIm Appenzellerland ist es Brauch, das Vieh mit Glocken weiden zu las­\nsen. Die Landwirte tun dies nicht aus Liebhaberei, sondern um die Tiere\nbesser zusammenzuhalten und überwachen zu können.\nDie Appellation des Klägers ist daher unbegründet. Das Urteil des Be­\nzirksgerichts trägt den schutzwürdigen Interessen beider Parteien gebüh­\nrend Rechnung.\nOGer 27.5.1968 (RBer 1968/69, S. 33)\n\n3015\n\nN achbarrecht. Das Laufenlassen von Tieren auf fremdem Grund und\nBoden ist nicht zulässig (Art. 6 4 1 ,6 8 4 , 699, 700 ZGB).\n\nDer Kläger verlangt, dass dem Beklagten verboten werde, nach Martini\nseine Hühner auf dem Boden des Klägers laufen zu lassen. Vor Obergericht\nstellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, er sei berechtigt gewesen, die\nHühner bis Ende Januar 1948 laufen zu lassen. Er gibt damit indirekt zu,\ndass er von Anfang Februar an kein Recht zum Laufenlassen der Hühner\nmehr gehabt habe. Streitig bleibt im wesentlichen aber doch die Frage, ob\nder Kläger als Grundeigentümer berechtigt ist, seinem Nachbarn das Lau­\nfenlassen seiner Hühner auf seinem Boden während des Winters (nach\nMartini) zu verbieten, oder ob er verpflichtet ist, dies zu dulden.\nDer Beklagte beruft sich zur Begründung seiner Auffassung, dass ihm\ndas Laufenlassen der Hühner auf dem Nachbargrundstück im Winter er­\nlaubt sei, auf Gewohnheitsrecht. Ein solches besteht jedoch nicht. Es\nkönnte sich nur bilden, wenn das ZGB die Umschreibung des Eigentums\ndem kantonalen Recht überlassen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Inhalt\nund Beschränkungen des Grundeigentums sind in den Art. 6 6 7 ff. ZGB ge­\nregelt. Nach Art. 684 ZGB sind die Nachbarn verpflichtet, bei der Aus­\nübung ihres Eigentums, wie namentlich beim Betriebe eines Gewerbes auf\nihrem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das nachbar­\nliche Eigentum zu enthalten. Welche Einwirkungen verboten sind, be­\nstimmt sich allerdings zum Teil nach dem Ortsgebrauch. Dabei handelt es\nsich aber nur um die sog. mittelbaren Einwirkungen (z.B. durch Rauch,\n\n359\n"}