C. Gerichtsentscheide 3013, 3014 oder in Anwendung von Art. 665 ZGB zur Übertragung des Grundeigen­ tums an den neuen Berechtigten verpflichtet werden kann, braucht hier nicht untersucht zu werden. Den Parteien steht es jedenfalls nicht zu, die erforderliche Form durch private Abrede zu vereinfachen. Die Beklagte handelt nicht rechtsmiss­ bräuchlich, wenn sie sich auf die Nichteinhaltung dieser Form beruft. OGer 27.2.1973 (RBer 1973/74, S. 31) 3014 N achbarrecht. Übermässige Immissionen durch Herdegeläute von wei­ dendem Vieh (Art. 684 ZGB). Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu ent­ halten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerecht­ fertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung; Art. 684 ZGB. Es handelt sich bei der fraglichen Zone um ein Wohnquartier, das teil­ weise gewerblichen und landwirtschaftlichen, vor allem aber ausgespro­ chen ländlichen Charakter aufweist. Die angrenzenden Wiesen werden landwirtschaftlich genutzt. Wer sich in einem solchen Viertel niederlässt, muss sich mit den ortsüblichen Immissionen abfinden; Haab, Komm, zum Sachenrecht, N. 20 zu Art. 684 ZGB. Der Beklagte betreibt vorwiegend Viehzucht. Die Weidezeit beträgt für die Rinder im Frühling und Herbst je etwa 14 Tage. Im Herbst weiden die Rinder auch zur Nachtzeit. Das Bezirksgericht hat angeordnet, dass nur eines von vier Rindern eine Schelle tragen darf. Das Obergericht stellte an­ lässlich seines Augenscheines fest, dass diese Schellen nicht laut tönen. Der Beklagte hat zur Zeit 15 Rinder, so dass höchstens 3 bis 4 Tiere noch Schellen tragen dürfen. Die Kühe weiden im Frühling ebenfalls 14, im Herbst rund 60 Tage, je­ doch nicht zur Nachtzeit. Auf die Herde ist einzig eine grössere Glocke 358 C. Gerichtsentscheide 3014, 3015 (Treichel) vorgesehen, so dass die Vorinstanz auch hierin auf den Kläger Rücksicht genommen hat. Im Appenzellerland ist es Brauch, das Vieh mit Glocken weiden zu las­ sen. Die Landwirte tun dies nicht aus Liebhaberei, sondern um die Tiere besser zusammenzuhalten und überwachen zu können. Die Appellation des Klägers ist daher unbegründet. Das Urteil des Be­ zirksgerichts trägt den schutzwürdigen Interessen beider Parteien gebüh­ rend Rechnung. OGer 27.5.1968 (RBer 1968/69, S. 33) 3015 N achbarrecht. Das Laufenlassen von Tieren auf fremdem Grund und Boden ist nicht zulässig (Art. 6 4 1 ,6 8 4 , 699, 700 ZGB). Der Kläger verlangt, dass dem Beklagten verboten werde, nach Martini seine Hühner auf dem Boden des Klägers laufen zu lassen. Vor Obergericht stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, er sei berechtigt gewesen, die Hühner bis Ende Januar 1948 laufen zu lassen. Er gibt damit indirekt zu, dass er von Anfang Februar an kein Recht zum Laufenlassen der Hühner mehr gehabt habe. Streitig bleibt im wesentlichen aber doch die Frage, ob der Kläger als Grundeigentümer berechtigt ist, seinem Nachbarn das Lau­ fenlassen seiner Hühner auf seinem Boden während des Winters (nach Martini) zu verbieten, oder ob er verpflichtet ist, dies zu dulden. Der Beklagte beruft sich zur Begründung seiner Auffassung, dass ihm das Laufenlassen der Hühner auf dem Nachbargrundstück im Winter er­ laubt sei, auf Gewohnheitsrecht. Ein solches besteht jedoch nicht. Es könnte sich nur bilden, wenn das ZGB die Umschreibung des Eigentums dem kantonalen Recht überlassen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums sind in den Art. 6 6 7 ff. ZGB ge­ regelt. Nach Art. 684 ZGB sind die Nachbarn verpflichtet, bei der Aus­ übung ihres Eigentums, wie namentlich beim Betriebe eines Gewerbes auf ihrem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das nachbar­ liche Eigentum zu enthalten. Welche Einwirkungen verboten sind, be­ stimmt sich allerdings zum Teil nach dem Ortsgebrauch. Dabei handelt es sich aber nur um die sog. mittelbaren Einwirkungen (z.B. durch Rauch, 359