Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu ent­ halten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerecht­ fertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung; Art. 684 ZGB. Es handelt sich bei der fraglichen Zone um ein Wohnquartier, das teil­ weise gewerblichen und landwirtschaftlichen, vor allem aber ausgespro­ chen ländlichen Charakter aufweist. Die angrenzenden Wiesen werden landwirtschaftlich genutzt.