Nach Becker, N. 5 und 6 der erwähnten Vorbemerkungen, steht zwar die Zweiseitigkeit eines Vertrages seiner Übertragbarkeit nicht entgegen, doch muss die Gegenpartei zustimmen. Formell muss den Vorschriften über die Zession und die Schuldübernahme genügt werden, die für das in Frage stehende Rechtsgeschäft gelten. Die neuere Doktrin verlangt daher - ander als die frühere Lehre - für die Übertragung eines Kaufsrechts die öffentliche Beurkundung, so Meier- Hayoz, N. 53 zu Art. 683 ZGB, Kantonsgericht St.Gallen in G V P 1973, S. 20; anderer Meinung noch Hornberger, Grundeigentum IX, SJK Karte 432. Das Obergericht schliesst sich dieser neueren Auffassung an.