82 OR, vgl. Meier-Hayoz, N.8 zu Art. 665 ZGB. Die Hypothekargläubiger brauchen ihrerseits nicht jeden Erwerber als neuen Schuldner zu akzeptieren; sie können das Weiterbestehen der persönlichen Haftung des bisherigen Eigentümers verlangen; Art. 832 und 846 ZGB. Diese Möglichkeiten zeigen, dass die Übertragung eines Kaufsrechts nicht den obligationenrechtlichen Bestimmungen der Zession unterstellt werden kann. Man kann nicht sagen, die Person des Erwerbers sei dem ver­ pflichteten Eigentümer gleichgültig, wie dies dem Grundgedanken der Zession entsprechen würde; vgl. Becker, N.3 der Vorbemerkungen zu Art. 164 bis 174 OR.