356 C. Gerichtsentscheide 3013 chen werden, das einer abtretbaren Forderung im Sinne von Art. 164 OR gleichzustellen wäre. Es dürfte indessen nur ausnahmsweise Vorkommen, dass der Berech­ tigte den Kaufpreis zum voraus bezahlt. In der Regel handelt es sich damit nicht um ein einseitiges Recht, sondern um die Verbindung eines Rechts mit der Pflicht, den Kaufpreis zu bezahlen oder die bestehenden Hypothe­ ken zu übernehmen. Der Eigentümer des Grundstücks kann seine Einwilli­ gung von der rechtzeitigen Bezahlung des Kaufpreises oder der Über­ nahme der Grundpfandschulden abhängig machen; Art. 82 OR, vgl. Meier-Hayoz, N.8 zu Art.