Die Praxis unterstellt nicht nur die Forderungen im engeren Sinn, son­ dern auch Ansprüche aus Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht den Bestimmungen über die Abtretung, soz.B. Ansprüche aus Namensanmassung, Verlöbnisbruch oder Vermächtnis; Becker, N.18 der Vorbemerkun­ gen zu Art. 164 bis 174 OR, Guhl/Merz/Kummer, a.a.O., S. 237. b) Das Kaufsrecht Hesse sich mit diesen Ansprüchen nur dann verglei­ chen, wenn der Berechtigte den Kaufpreis zum voraus erlegen würde, so dass er bei bei Ausübung des Rechtes die wesentliche Vertragspflicht be­ reits erfüllt hätte. Nur dann könnte von einem einseitigen Recht gespro­