Aus der Erklärung des Klägers von 23. September 1974 und zusätzlich aus seiner Zurückhaltung in den Jahren 1974-76 - der Kläger wollte das Kaufsrecht erst zur Vermeidung der ihm angedrohten Kündigung aus­ üben - ergibt sich, dass das Kaufsrecht einzig oder vor allem der Sicherung des gegebenen Darlehens dienen sollte. Es trotz des erklärten Rückzah­ lungswillens der Beklagten geltend zu machen, bildet eine bewusst zweck­ widrige und damit offenbar missbräuchliche Ausübung eines Rechts (Merz, N.329 zu A rt.2 ZGB; BGE 54 II 4 2 9 ff., insbesondere S.441 E.5). OGer 23.2.1979 RBer 1979/80, S. 31) 3013