{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3013_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19730227-19730227-ARGVP-1988-3013.pdf", "Checksum": "a1ab4cfcd0fc3964d59d620aba6c3ede"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3012, 3013\nHinweis auf den Parteiwillen, der -  nach Ermahnung des Grundbuch­beamten -  zur Verurkundung des Kaufsrechts führte.\nAus der Erklärung des Klägers von 23. September 1974 und zusätzlich aus seiner Zurückhaltung in den Jahren 1974-76 -  der Kläger wollte das Kaufsrecht erst zur Vermeidung der ihm angedrohten Kündigung aus­üben -  ergibt sich, dass das Kaufsrecht einzig oder vor allem der Sicherung des gegebenen Darlehens dienen sollte. Es trotz des erklärten Rückz"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:27", "Checksum": "16e1305770c4ea453a3e498efde031bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3013\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3012, 3013\nHinweis auf den Parteiwillen, der -  nach Ermahnung des Grundbuch­beamten -  zur Verurkundung des Kaufsrechts führte.\nAus der Erklärung des Klägers von 23. September 1974 und zusätzlich aus seiner Zurückhaltung in den Jahren 1974-76 -  der Kläger wollte das Kaufsrecht erst zur Vermeidung der ihm angedrohten Kündigung aus­üben -  ergibt sich, dass das Kaufsrecht einzig oder vor allem der Sicherung des gegebenen Darlehens dienen sollte. Es trotz des erklärten Rückz\n\nC. Gerichtsentscheide 3012, 3013\n\nHinweis auf den Parteiwillen, der - nach Ermahnung des Grundbuch­\nbeamten - zur Verurkundung des Kaufsrechts führte.\nAus der Erklärung des Klägers von 23. September 1974 und zusätzlich\naus seiner Zurückhaltung in den Jahren 1974-76 - der Kläger wollte das\nKaufsrecht erst zur Vermeidung der ihm angedrohten Kündigung aus­\nüben - ergibt sich, dass das Kaufsrecht einzig oder vor allem der Sicherung\ndes gegebenen Darlehens dienen sollte. Es trotz des erklärten Rückzah­\nlungswillens der Beklagten geltend zu machen, bildet eine bewusst zweck­\nwidrige und damit offenbar missbräuchliche Ausübung eines Rechts\n(Merz, N.329 zu A rt.2 ZGB; BGE 54 II 4 2 9 ff., insbesondere S.441 E.5).\n\nOGer 23.2.1979 RBer 1979/80, S. 31)\n\n3013\n\nG ru n d stü ckka u f. Kaufsrecht. Übertragung in Form der öffentlichen\nBeurkundung (Art. 683 ZGB, Art. 164 OR).\n\nVorliegend ist die Form der Übertragung des Kaufsrechts umstritten. Der\nEntscheid ist weitgehend nach dem weiteren Kriterium zu treffen, ob es\nsich beim Kaufsrecht im wesentlichen um ein einseitiges Recht handelt,\ndas einer Forderung im Sinne von Art. 164 OR gleichzustellen ist und ent­\nsprechend durch einfache schriftliche Erklärung (Zession) übertragen wer­\nden kann oder ob es sich um die Befugnis handelt, in einen bestehenden\nVertrag einzutreten, der auch Pflichten mit sich bringt:\na) Die Praxis unterstellt nicht nur die Forderungen im engeren Sinn, son­\ndern auch Ansprüche aus Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht den\nBestimmungen über die Abtretung, soz.B. Ansprüche aus Namensanmassung, Verlöbnisbruch oder Vermächtnis; Becker, N.18 der Vorbemerkun­\ngen zu Art. 164 bis 174 OR, Guhl/Merz/Kummer, a.a.O., S. 237.\nb) Das Kaufsrecht Hesse sich mit diesen Ansprüchen nur dann verglei­\nchen, wenn der Berechtigte den Kaufpreis zum voraus erlegen würde, so\ndass er bei bei Ausübung des Rechtes die wesentliche Vertragspflicht be­\nreits erfüllt hätte. Nur dann könnte von einem einseitigen Recht gespro­\n\n356\nC. Gerichtsentscheide 3013\n\nchen werden, das einer abtretbaren Forderung im Sinne von Art. 164 OR\ngleichzustellen wäre.\nEs dürfte indessen nur ausnahmsweise Vorkommen, dass der Berech­\ntigte den Kaufpreis zum voraus bezahlt. In der Regel handelt es sich damit\nnicht um ein einseitiges Recht, sondern um die Verbindung eines Rechts\nmit der Pflicht, den Kaufpreis zu bezahlen oder die bestehenden Hypothe­\nken zu übernehmen. Der Eigentümer des Grundstücks kann seine Einwilli­\ngung von der rechtzeitigen Bezahlung des Kaufpreises oder der Über­\nnahme der Grundpfandschulden abhängig machen; Art. 82 OR, vgl.\nMeier-Hayoz, N.8 zu Art. 665 ZGB. Die Hypothekargläubiger brauchen\nihrerseits nicht jeden Erwerber als neuen Schuldner zu akzeptieren; sie\nkönnen das Weiterbestehen der persönlichen Haftung des bisherigen\nEigentümers verlangen; Art. 832 und 846 ZGB.\nDiese Möglichkeiten zeigen, dass die Übertragung eines Kaufsrechts\nnicht den obligationenrechtlichen Bestimmungen der Zession unterstellt\nwerden kann. Man kann nicht sagen, die Person des Erwerbers sei dem ver­\npflichteten Eigentümer gleichgültig, wie dies dem Grundgedanken der\nZession entsprechen würde; vgl. Becker, N.3 der Vorbemerkungen zu\nArt. 164 bis 174 OR.\nEs liegt hier nicht nur die Übertragung einer einzelnen Forderung,\nsondern die Transaktion eines ganzen Schuldverhältnisses vor;\nGuhl/Merz/Kummer, a.a.O., S.238 oben. Es muss daher eine eigentliche\nVertragsübernahme vereinbart werden; vgl. BGE 4711416, 4 8 II470. Aus\ndenselben Gründen können auch die Rechte aus einem Kauf-Vorvertrag\nüberein Grundstück nur durch öffentliche Beurkundung übertragen wer­\nden; Kantonsgericht Freiburg in SJZ 1965, S. 221—23.\nNach Becker, N. 5 und 6 der erwähnten Vorbemerkungen, steht zwar\ndie Zweiseitigkeit eines Vertrages seiner Übertragbarkeit nicht entgegen,\ndoch muss die Gegenpartei zustimmen. Formell muss den Vorschriften\nüber die Zession und die Schuldübernahme genügt werden, die für das in\nFrage stehende Rechtsgeschäft gelten.\nDie neuere Doktrin verlangt daher - ander als die frühere Lehre - für\ndie Übertragung eines Kaufsrechts die öffentliche Beurkundung, so Meier-\nHayoz, N. 53 zu Art. 683 ZGB, Kantonsgericht St.Gallen in G V P 1973, S. 20;\nanderer Meinung noch Hornberger, Grundeigentum IX, SJK Karte 432.\nDas Obergericht schliesst sich dieser neueren Auffassung an. Die Beurkun­\ndung muss die ausdrückliche Einwilligung des verpflichteten Eigentümers\nenthalten. Ob dieser bei unbegründeter Weigerung nur zu Schadenersatz\n\n357\nC. Gerichtsentscheide 3013, 3014\n\noder in Anwendung von Art. 665 ZGB zur Übertragung des Grundeigen­\ntums an den neuen Berechtigten verpflichtet werden kann, braucht hier\nnicht untersucht zu werden.\nDen Parteien steht es jedenfalls nicht zu, die erforderliche Form durch\nprivate Abrede zu vereinfachen. Die Beklagte handelt nicht rechtsmiss­\nbräuchlich, wenn sie sich auf die Nichteinhaltung dieser Form beruft.\n\nOGer 27.2.1973 (RBer 1973/74, S. 31)\n\n3014\n\nN achbarrecht. Übermässige Immissionen durch Herdegeläute von wei­\ndendem Vieh (Art. 684 ZGB).\n\n"}