Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden (namentlich BGE 8 9 II79, 51 I1142) die Formlosigkeit eines Verzichts oder Teilverzichts bei Grundstückkäufen und Vorkaufsrechten bestätigt. Die Möglichkeit, auf ein verurkundetes und eingetragenes Kaufsrecht zu verzichten, wird von der Doktrin bejaht (Meier-Hayoz, N. 68 zu Art. 683 ZGB und N. 324 zu Art. 681 ZGB). Die Klage müsste selbst dann abgewiesen werden, wenn man an­ nehmen wollte, die Erklärung des Klägers vom 23. September 1974 erfülle die gesetzliche Form nicht. Diese Erklärung bildet in jedem Fall einen