Um einen solchen Fall handelt es sich hier: Der Kläger hat nach Verurkundung des Kaufsrechts unter bestimmten Bedingungen auf dessen Aus­ übung verzichtet. Dass es sich um einen Verzicht handelte, geht schon dar­ aus hervor, dass die Beklagte als Empfängerin der Erklärung sich nicht zu einer Gegenleistung verpflichten musste (vgl. die Beispiele für gegen­ seitige und deshalb formbedürftige Verpflichtungen in BGE 95 II424). Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden (namentlich BGE 8 9 II79, 51 I1142) die Formlosigkeit eines Verzichts oder Teilverzichts bei Grundstückkäufen und Vorkaufsrechten bestätigt.