Nach A rt.1 15 OR kann eine Forderung - und auch ein Vertrag - ganz oder zum Teil durch Übereinkunft «auch dann formlos aufgehoben wer­ den, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich ... oder von den Vertragsschliessenden gewählt war.» Nach Becker, N.8 zu A rt.1 15 OR, muss die Übereinkunft auf die Aufhebung des Anspruchs gerichtet sein. Keine Aufhebung liegt vor, wenn die Rechtswirkungen des Geschäfts bestehen bleiben sollen (Blät­ ter für zürch. Rechtsprechung, Bd.5, 89 Nr.75). Dagegen kann in der Abmachung, nicht zu fordern, ein Verzicht, insbesondere ein Teilverzicht, liegen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier: