Es ist unbestritten, dass die Bedingungen in der handgeschriebenen Erklä­ rung vom 23. September 1974 nicht eingetreten sind. Es fragt sich, ob der Berechtigte das Kaufsrecht trotzdem ausüben kann. Er macht geltend, jene Erklärung sei nicht in gesetzlicher Form abgegeben und somit ungül­ tig. Massgebend sei allein der öffentlich beurkundete und im Grundbuch eingetragene Kaufrechtsvertrag. Nach A rt.1 15 OR kann eine Forderung - und auch ein Vertrag - ganz oder zum Teil durch Übereinkunft «auch dann formlos aufgehoben wer­ den, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich ... oder von den Vertragsschliessenden gewählt war.