{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3012_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19790223-19790223-ARGVP-1988-3012.pdf", "Checksum": "8103a1c5b689e22a32d85fe2907c1d36"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3012\n3012\nGrundstückkauf. Der Verzicht auf ein Kaufsrecht kann formlos erfolgen (Art. 683 ZGB, A rt.115 OR). Die Ausübung eines zur Sicherung eines Dar­lehens vereinbarten Kaufsrechts ist bei erklärtem Zahlungswillen rechts­missbräuchlich (Art. 2 ZGB).\nEs ist unbestritten, dass die Bedingungen in der handgeschriebenen Erklä­rung vom 23. September 1974 nicht eingetreten sind. Es fragt sich, ob der Berechtigte das Kaufsrecht trotzdem ausüben kann. Er macht geltend, jene Erklä"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:56", "Checksum": "a2944f35768670fd3f7a78aa921c9e7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3012\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3012\n3012\nGrundstückkauf. Der Verzicht auf ein Kaufsrecht kann formlos erfolgen (Art. 683 ZGB, A rt.115 OR). Die Ausübung eines zur Sicherung eines Dar­lehens vereinbarten Kaufsrechts ist bei erklärtem Zahlungswillen rechts­missbräuchlich (Art. 2 ZGB).\nEs ist unbestritten, dass die Bedingungen in der handgeschriebenen Erklä­rung vom 23. September 1974 nicht eingetreten sind. Es fragt sich, ob der Berechtigte das Kaufsrecht trotzdem ausüben kann. Er macht geltend, jene Erklä\n\nC. Gerichtsentscheide 3012\n\n3012\n\nG ru n d stü ckkau f. Der Verzicht auf ein Kaufsrecht kann formlos erfolgen\n(Art. 683 ZGB, A rt.1 15 OR). Die Ausübung eines zur Sicherung eines Dar­\nlehens vereinbarten Kaufsrechts ist bei erklärtem Zahlungswillen rechts­\nmissbräuchlich (Art. 2 ZGB).\n\nEs ist unbestritten, dass die Bedingungen in der handgeschriebenen Erklä­\nrung vom 23. September 1974 nicht eingetreten sind. Es fragt sich, ob der\nBerechtigte das Kaufsrecht trotzdem ausüben kann. Er macht geltend,\njene Erklärung sei nicht in gesetzlicher Form abgegeben und somit ungül­\ntig. Massgebend sei allein der öffentlich beurkundete und im Grundbuch\neingetragene Kaufrechtsvertrag.\nNach A rt.1 15 OR kann eine Forderung - und auch ein Vertrag - ganz\noder zum Teil durch Übereinkunft «auch dann formlos aufgehoben wer­\nden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich ...\noder von den Vertragsschliessenden gewählt war.»\nNach Becker, N.8 zu A rt.1 15 OR, muss die Übereinkunft auf die\nAufhebung des Anspruchs gerichtet sein. Keine Aufhebung liegt vor,\nwenn die Rechtswirkungen des Geschäfts bestehen bleiben sollen (Blät­\nter für zürch. Rechtsprechung, Bd.5, 89 Nr.75). Dagegen kann in der\nAbmachung, nicht zu fordern, ein Verzicht, insbesondere ein Teilverzicht,\nliegen.\nUm einen solchen Fall handelt es sich hier: Der Kläger hat nach Verurkundung des Kaufsrechts unter bestimmten Bedingungen auf dessen Aus­\nübung verzichtet. Dass es sich um einen Verzicht handelte, geht schon dar­\naus hervor, dass die Beklagte als Empfängerin der Erklärung sich nicht zu\neiner Gegenleistung verpflichten musste (vgl. die Beispiele für gegen­\nseitige und deshalb formbedürftige Verpflichtungen in BGE 95 II424).\nDas Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden (namentlich\nBGE 8 9 II79, 51 I1142) die Formlosigkeit eines Verzichts oder Teilverzichts\nbei Grundstückkäufen und Vorkaufsrechten bestätigt. Die Möglichkeit,\nauf ein verurkundetes und eingetragenes Kaufsrecht zu verzichten, wird\nvon der Doktrin bejaht (Meier-Hayoz, N. 68 zu Art. 683 ZGB und N. 324 zu\nArt. 681 ZGB).\nDie Klage müsste selbst dann abgewiesen werden, wenn man an­\nnehmen wollte, die Erklärung des Klägers vom 23. September 1974 erfülle\ndie gesetzliche Form nicht. Diese Erklärung bildet in jedem Fall einen\n\n355\nC. Gerichtsentscheide 3012, 3013\n\nHinweis auf den Parteiwillen, der - nach Ermahnung des Grundbuch­\nbeamten - zur Verurkundung des Kaufsrechts führte.\nAus der Erklärung des Klägers von 23. September 1974 und zusätzlich\naus seiner Zurückhaltung in den Jahren 1974-76 - der Kläger wollte das\nKaufsrecht erst zur Vermeidung der ihm angedrohten Kündigung aus­\nüben - ergibt sich, dass das Kaufsrecht einzig oder vor allem der Sicherung\ndes gegebenen Darlehens dienen sollte. Es trotz des erklärten Rückzah­\nlungswillens der Beklagten geltend zu machen, bildet eine bewusst zweck­\nwidrige und damit offenbar missbräuchliche Ausübung eines Rechts\n(Merz, N.329 zu A rt.2 ZGB; BGE 54 II 4 2 9 ff., insbesondere S.441 E.5).\n\nOGer 23.2.1979 RBer 1979/80, S. 31)\n\n3013\n\nG ru n d stü ckka u f. Kaufsrecht. Übertragung in Form der öffentlichen\nBeurkundung (Art. 683 ZGB, Art. 164 OR).\n\nVorliegend ist die Form der Übertragung des Kaufsrechts umstritten. Der\nEntscheid ist weitgehend nach dem weiteren Kriterium zu treffen, ob es\nsich beim Kaufsrecht im wesentlichen um ein einseitiges Recht handelt,\ndas einer Forderung im Sinne von Art. 164 OR gleichzustellen ist und ent­\nsprechend durch einfache schriftliche Erklärung (Zession) übertragen wer­\nden kann oder ob es sich um die Befugnis handelt, in einen bestehenden\nVertrag einzutreten, der auch Pflichten mit sich bringt:\na) Die Praxis unterstellt nicht nur die Forderungen im engeren Sinn, son­\ndern auch Ansprüche aus Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht den\nBestimmungen über die Abtretung, soz.B. Ansprüche aus Namensanmassung, Verlöbnisbruch oder Vermächtnis; Becker, N.18 der Vorbemerkun­\ngen zu Art. 164 bis 174 OR, Guhl/Merz/Kummer, a.a.O., S. 237.\nb) Das Kaufsrecht Hesse sich mit diesen Ansprüchen nur dann verglei­\nchen, wenn der Berechtigte den Kaufpreis zum voraus erlegen würde, so\ndass er bei bei Ausübung des Rechtes die wesentliche Vertragspflicht be­\nreits erfüllt hätte. Nur dann könnte von einem einseitigen Recht gespro­\n\n356\n"}