In der Literatur und Praxis ist anerkannt, dass der Vorkaufsberechtigte einen Anspruch auf Zusprechung des Eigentums gemäss Art. 665 ZG B hat, und dass er, sofern er das Gut selbst bewirtschaften will, einen Anspruch auf Zusprechung des Eigentums zum privilegierten Preis nach Art.12 EGG hat. Die Vorinstanz hat deshalb zutreffend dem Kläger die Liegenschaft zum Preise von Fr.38000 - zugesprochen. Ausserdem wurde richtiger­ weise gemäss Art. 975 ZGB die Löschung des Zweitbeklagten als Eigen­ tümer verfügt und das Grundbuchamt ferner ermächtigt, den Kläger als Eigentümer der Liegenschaft, nachdem er die Barzahlung von Fr.5 0 8 4 - hinterlegt hat, einzutragen (vgl. Bern.