Über die interne Auseinandersetzung der Beklagten unterein­ ander hat das Gericht nicht zu befinden, und die Frage, ob der Zweitbe­ klagte richtiger oder nur buchmässiger Eigentümer geworden ist, spielt ebenfalls keine Rolle, dies vor allem, weil er wusste, dass der Kläger auf sein Vorkaufsrecht nicht verzichtet hatte. In der Literatur und Praxis ist anerkannt, dass der Vorkaufsberechtigte einen Anspruch auf Zusprechung des Eigentums gemäss Art. 665 ZG B hat, und dass er, sofern er das Gut selbst bewirtschaften will, einen Anspruch auf Zusprechung des Eigentums zum privilegierten Preis nach Art.12 EGG hat.