ZGB passivlegitimiert ist. Die Frage der Passivlegitimation ist hier ohne Bedeutung, weil der Klä­ ger beide andern Beteiligten, den Verkäufer und den Käufer der Liegen­ schaft, eingeklagt hat, und durch das Urteil die Rechtslage nur soweit umzugestalten ist, als der Kläger in das Eigentum an der Liegenschaft ein­ zusetzen ist. Über die interne Auseinandersetzung der Beklagten unterein­ ander hat das Gericht nicht zu befinden, und die Frage, ob der Zweitbe­ klagte richtiger oder nur buchmässiger Eigentümer geworden ist, spielt ebenfalls keine Rolle, dies vor allem, weil er wusste, dass der Kläger auf sein Vorkaufsrecht nicht verzichtet hatte.